Was ist (und was ist nicht) ein außergewöhnlicher Umstand nach EU-Verordnung?

Die EU-Verordnung 261/2004 besagt: Die Airline muss keine finanzielle Entschädigung (250–600 €) zahlen, wenn die Verspätung durch „außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

In diese Kategorie fällt das Wetter am häufigsten. Aber Wetter ist nicht gleich Wetter.

Echter außergewöhnlicher Umstand (kein Anspruch):

  • Sperrung der Landebahn wegen Nebel, Sturmböen oder Schnee
  • Extreme Wettererscheinungen, die die Flugsicherheit deutlich reduzieren

Betriebliche Probleme (Anspruch besteht):

  • Überlastung des Luftraums, die ohne vorherige Verspätung der Airline aus anderem Grund nicht eingetreten wäre
  • Verspätung wegen Enteisung – Standard- und vorhersehbare Winterprozedur

Das Wetter am Abflugort entscheidet nicht immer

Fluggäste argumentieren oft: „Hier ist doch schönes Wetter, warum fliegen wir nicht?“ Die Airline hat dann drei mögliche Verteidigungen:

  • Wetter am Zielort: In Wien Sonnenschein, in London Nebel, der die Landung unmöglich macht. Das Flugzeug darf nicht starten.
  • Wetter „unterwegs“: Über Deutschland starke Gewitteraktivität, die nicht umflogen werden kann. Das Flugzeug muss warten.
  • Dominoeffekt der Rotation: Ihr Flugzeug flog morgens aus Rom, wo es ein Gewitter gab, hatte deshalb Verspätung und kam zu spät in Wien an. Das ist der umstrittenste Fall – die Airline muss mit ausreichendem Zeitpuffer planen.

Dominofälle gewinnen wir für Fluggäste regelmäßig, auch nach Erstablehnung.


Wintersaison: Enteisung und Schnee

Die Enteisung des Flugzeugs vor dem Start (de-icing) ist eine standardmäßige Sicherheitsprozedur. Airlines werden Ihnen sagen, deshalb hätten Sie kein Recht auf Entschädigung. Das Gegenteil ist richtig.

Es ist Aufgabe des Luftfahrtunternehmens, Flüge mit ausreichendem Zeitpuffer zu planen. In den Wintermonaten ist die Notwendigkeit der Enteisung vollständig vorhersehbar – kein außergewöhnlicher Umstand. Refundio gewinnt diese Streitfälle regelmäßig.


Das Recht auf Betreuung gilt auch bei tatsächlich schlechtem Wetter

Anspruch auf finanzielle Entschädigung und Recht auf Betreuung sind zwei verschiedene Dinge. Auch wenn die Airline wegen Wetters keine finanzielle Entschädigung zahlen muss, hat sie weiterhin die Pflicht, sich um Sie zu kümmern.

Müssen Sie auf einen Ersatzflug über Nacht warten, muss die Airline organisieren oder erstatten:

  • Hotelunterbringung
  • Verpflegung während der Wartezeit
  • Transfer zwischen Flughafen und Hotel

Dieses Recht gilt immer, ohne Ausnahme – auch bei schlechtestem Wetter.

Müssen Sie mehrere Nächte warten, haben Sie Anspruch auf Erstattung aller!


Wie Refundio abgelehnte Wetter-Fälle gewinnt

Für Fluggäste ist es schwer zu erkennen, ob die Airline den wahren Grund nennt. Refundio prüft standardmäßig:

  • Wetterberichte vom Abflug- und Zielflughafen
  • Flugdaten anderer Flugzeuge im selben Luftkorridor
  • Daten der vorherigen Rotationen des Flugzeugs

Praxisbeispiel: Kunden wurde ein Flug aus London wegen „Nebel“ annulliert. Die Airline lehnte den Anspruch ab. Nach Auswertung der Wetterberichte stellten wir fest: Die Sicht lag nur 30 Minuten lang unter den Grenzwerten. Anderen Flügen wurden nacheinander Slots zugeteilt. Unsere Kunden ließ die Airline aber 10 Stunden warten – weil die Crew die zulässige Dienstzeit überschritten hätte. Das ist kein außergewöhnlicher Umstand. Ergebnis: Streit gewonnen, Entschädigung ausgezahlt.

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